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OGH Rechtssatz RS0134942 (4Ob163/23h u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134942 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl4Ob163/23h; 1Ob74/25a; 9Ob105/25v NormABGB §1295 ABGB §1304 RechtssatzBei der Ermittlung des Benützungsentgelts für einen Pkw nach der linearen Berechnungsmethode ist eine Angemessenheitskorrektur nach § 273 ZPO geboten, wenn der Geschädigte aufgrund der linearen Berechnungsmethode für das Benützungsentgelt im Ergebnis nur einen Betrag erhielte, der den aktuellen Zeitwert des zurückzugebenden Fahrzeugs deutlich unterschreitet. Bei Zug-um-Zug-Herausgabe des Pkw an einen Unternehmer ist dies der Händlerverkaufspreis.Bei der Ermittlung des Benützungsentgelts für einen Pkw nach der linearen Berechnungsmethode ist eine Angemessenheitskorrektur nach Paragraph 273, ZPO geboten, wenn der Geschädigte aufgrund der linearen Berechnungsmethode für das Benützungsentgelt im Ergebnis nur einen Betrag erhielte, der den aktuellen Zeitwert des zurückzugebenden Fahrzeugs deutlich unterschreitet. Bei Zug-um-Zug-Herausgabe des Pkw an einen Unternehmer ist dies der Händlerverkaufspreis.

EntscheidungstexteTE OGH 2024-10-22 4 Ob 163/23h Vgl schon 3 Ob 121/23z, Rz 29; 1 Ob 34/24t, Rz 31; 4 Ob 171/23k, Rz 48. (T1) TE OGH 2025-05-27 1 Ob 74/25a TE OGH 2025-10-23 9 Ob 105/25v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134942

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