OGH Rechtssatz RS0135400 (1Ob83/24y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135400 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl1Ob83/24y NormABGB §1104 COFAG-NoAG §2 COFAG-NoAG §3 Rechtssatz§ 3 Abs 6 und 7 COFAG-NoAG sowie die in § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 9 COFAG-NoAG genannten Verordnungen sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch in bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren über die Auszahlung von Förderungen anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 6 und 7 COFAG-NoAG sowie die in Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 9, COFAG-NoAG genannten Verordnungen sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch in bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren über die Auszahlung von Förderungen anzuwenden.
War wegen vollständiger Unbrauchbarkeit der Bestandsache kein Bestandzins zu leisten, sind dennoch gezahlte Bestandzinse bei der Bemessung eines Verlustersatzes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine trotz Unbrauchbarkeit getroffene Vereinbarung mit dem Bestandgeber über die Zahlung des Bestandzinses ist jedenfalls dann nicht sachgerecht iSv § 3 Abs 7 COFAG-NoAG, wenn bei ihrem Abschluss schon höchstgerichtliche Entscheidungen zur Einordnung von COVID-19 als Seuche iSv § 1104 ABGB vorlagen.War wegen vollständiger Unbrauchbarkeit der Bestandsache kein Bestandzins zu leisten, sind dennoch gezahlte Bestandzinse bei der Bemessung eines Verlustersatzes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine trotz Unbrauchbarkeit getroffene Vereinbarung mit dem Bestandgeber über die Zahlung des Bestandzinses ist jedenfalls dann nicht sachgerecht iSv Paragraph 3, Absatz 7, COFAG-NoAG, wenn bei ihrem Abschluss schon höchstgerichtliche Entscheidungen zur Einordnung von COVID-19 als Seuche iSv Paragraph 1104, ABGB vorlagen.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-10-24 1 Ob 83/24y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135400