33R101/24a
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0001109 Entscheidungsdatum28.10.2024 Geschäftszahl33R101/24a NormPatG 1970 § 117PatG 1970 Paragraph 117 MSchG § 35 Abs 5MSchG Paragraph 35, Absatz 5 ZPO § 45ZPO Paragraph 45 RechtssatzKein Anwendungsfall des § 117 PatG (iVm § 35 Abs 5 MSchG) liegt vor, wenn der Inhaber der Marke, deren ex tunc wirkende Nichtigerklärung (das heißt deren Nichtigkerklärung mit Wirkung zum Beginn der Schutzdauer) beantragt worden ist, die Marke während des Nichtigkeitsverfahrens mit Wirkung ex nunc löschen lässt und die Nichtigkeitsabteilung sodann die ex tunc wirkende Löschung ausspricht. Ein Kostenersatz des Antragstellers käme in diesem Fall theoretisch nur in Betracht, wenn der Antragsgegner keine Veranlassung zum Antrag gegeben hätte (§ 45 ZPO).Kein Anwendungsfall des Paragraph 117, PatG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, MSchG) liegt vor, wenn der Inhaber der Marke, deren ex tunc wirkende Nichtigerklärung (das heißt deren Nichtigkerklärung mit Wirkung zum Beginn der Schutzdauer) beantragt worden ist, die Marke während des Nichtigkeitsverfahrens mit Wirkung ex nunc löschen lässt und die Nichtigkeitsabteilung sodann die ex tunc wirkende Löschung ausspricht. Ein Kostenersatz des Antragstellers käme in diesem Fall theoretisch nur in Betracht, wenn der Antragsgegner keine Veranlassung zum Antrag gegeben hätte (Paragraph 45, ZPO).
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2024-10-28 33 R 101/24a European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001109