OGH Rechtssatz RS0135270 (6Ob98/24s)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135270 Entscheidungsdatum06.11.2024 Geschäftszahl6Ob98/24s NormGmbHG §82 GmbHG §83 RechtssatzIst der mittelbare Gesellschafter alleiniger Anteilseigner der zwischengeschalteten Gesellschaft und überdies deren Geschäftsführer, so haften bei verbotener Einlagenrückgewähr mittelbarer und unmittelbarer Gesellschafter solidarisch für den Rückersatzanspruch der Gesellschaft nach § 83 GmbHG.Ist der mittelbare Gesellschafter alleiniger Anteilseigner der zwischengeschalteten Gesellschaft und überdies deren Geschäftsführer, so haften bei verbotener Einlagenrückgewähr mittelbarer und unmittelbarer Gesellschafter solidarisch für den Rückersatzanspruch der Gesellschaft nach Paragraph 83, GmbHG.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-11-06 6 Ob 98/24s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135270