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OGH Rechtssatz RS0135252 (4Ob174/24b)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135252 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl4Ob174/24b NormABGB §1480 ABGB §1431 ABGB §1434 ABGB §1478 RechtssatzDie Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen beginnt bei Annuitäten nicht vor der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers.

EntscheidungstexteTE OGH 2024-11-19 4 Ob 174/24b Allfällige Rückforderungsansprüche wegen zu hoch berechneter Zinsen entstehen bei Zahlung von Annuitäten daher nicht schon mit Zahlung der monatlichen (Pauschal-)Raten, sondern erst ab „Überzahlung“. (T1) Leistungen, die den tatsächlich geschuldeten Betrag übersteigen, können (dann) über § 1431 ABGB herausverlangt werden. (T2)Leistungen, die den tatsächlich geschuldeten Betrag übersteigen, können (dann) über Paragraph 1431, ABGB herausverlangt werden. (T2) Das Gesagte gilt allerdings nicht bei variablen Kreditraten, wenn also der Darlehensvertrag die Erhöhung bzw Senkung der Raten entsprechend der Entwicklung des Zinssatzes vorsieht. Die Überzahlung ist hier nämlich entsprechend dem in der Darlehensvereinbarung zum Ausdruck kommenden Parteiwillen gerade nicht für die Tilgung des Kapitals gewidmet, die ja dem ursprünglichen Tilgungsplan entsprechen soll, sondern ausschließlich der Abdeckung des vermeintlich infolge Erhöhung der Kreditzinsen angestiegenen Zinsenanteils. (T3) Hat der Kreditnehmer zunächst nur Zinszahlungen zu leisten, begleichen überhöhte Zahlungen nur Zinsforderungen der jeweiligen Zeiträume. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135252

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