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OGH Rechtssatz RS0135401 (1Ob108/24z)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135401 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl1Ob108/24z NormABGB §473 ABGB §479 ABGB §504 RechtssatzDie Servitut des Gebrauchs kann ebenso wie der Fruchtgenuss als unregelmäßige Grunddienstbarkeit begründet werden, sofern damit auch eine vorteilhaftere oder bequemere Benutzung einer Liegenschaft im Eigentum des Berechtigten verbunden ist und nicht dessen persönliche Bedürfnisse im Vordergrund stehen.

EntscheidungstexteTE OGH 2024-12-19 1 Ob 108/24z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135401

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