OGH Rechtssatz RS0135312 (5Ob206/24s)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135312 Entscheidungsdatum30.01.2025 Geschäftszahl5Ob206/24s NormMRG §16 Abs8 RechtssatzDa die „Urkategorie“ etwa auch für das Anhebungsbegehren nach § 45 MRG, die erste Stufe der Mietzinserhöhung nach §§ 18 f MRG und die Wertsicherungserhöhung nach § 16 Abs 9 MRG maßgeblich sein kann, ist ein Feststellungsinteresse eines Mieters an einem selbständigen Antrag auf Feststellung der Ausstattungskategorie eines Bestandobjekts zum Anmietungszeitpunkt auch dann zu bejahen, wenn der Mietzinsüberprüfungsantrag selbst präkludiert wäre. Eine Präklusion eines selbständigen Feststellungsantrags nach § 16 Abs 8 MRG kommt nicht in Betracht.Da die „Urkategorie“ etwa auch für das Anhebungsbegehren nach Paragraph 45, MRG, die erste Stufe der Mietzinserhöhung nach Paragraphen 18, f MRG und die Wertsicherungserhöhung nach Paragraph 16, Absatz 9, MRG maßgeblich sein kann, ist ein Feststellungsinteresse eines Mieters an einem selbständigen Antrag auf Feststellung der Ausstattungskategorie eines Bestandobjekts zum Anmietungszeitpunkt auch dann zu bejahen, wenn der Mietzinsüberprüfungsantrag selbst präkludiert wäre. Eine Präklusion eines selbständigen Feststellungsantrags nach Paragraph 16, Absatz 8, MRG kommt nicht in Betracht.
EntscheidungstexteTE OGH 2025-01-30 5 Ob 206/24s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135312