Abs 2EG-RL 2011/95/EU –
, Absatz 2 EG-RL 2011/95/EU –
EG-RL 2011/95/EU –
EG-RL 2011/95/EU –
Abs 2EG-RL 2011/95/EU –
G 2005 § 8 Abs 1 Z 1AsylG 2005 Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins EG-RL 2011/95/EU –
Abs 1EG-RL 2011/95/EU –
Wem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt und hat daher ungeachtet der für die Zuerkennung herangezogenen Gründe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Trifft dies nicht (mehr) zu, ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen.Wem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt und hat daher ungeachtet der für die Zuerkennung herangezogenen Gründe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Trifft dies nicht (mehr) zu, ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen. EntscheidungstexteTE OGH 2025-02-11 10 Ob 3/25a Hier: Minderjährige sind weder österreichische Staatsbürger noch staatenlos, ihnen wurde aber der Status von Asylberechtigten zuerkannt. (T1) Nach ständiger Rechtsprechung sind Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) österreichischen Staatsbürgern im Sinn des § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt und haben daher ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. (T2)Nach ständiger Rechtsprechung sind Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) österreichischen Staatsbürgern im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, UVG gleichgestellt und haben daher ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. (T2) TE OGH 2025-04-24 10 Ob 25/25m TE OGH 2025-10-21 10 Ob 63/25z Beisatz: Gleichgestellt iSd § 2 Abs 1 UVG sind auch Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005). (T3)Beisatz: Gleichgestellt iSd Paragraph 2, Absatz eins, UVG sind auch Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005). (T3) TE OGH 2025-12-09 10 Ob 68/25k vgl; Beisatz: Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ hat für sich allein keinen Einfluss auf den zuerkannten Flüchtlingsstatus und somit auch nicht auf die sich daraus ergebende Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs 1 UVG. (T4)vgl; Beisatz: Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ hat für sich allein keinen Einfluss auf den zuerkannten Flüchtlingsstatus und somit auch nicht auf die sich daraus ergebende Anspruchsberechtigung nach Paragraph 2, Absatz eins, UVG. (T4) Beisatz: Der Unterhaltsvorschuss ist als Kernleistung gemäß Art 11 Abs 4 RL 2003/109 einzustufen, die nach dieser Bestimmung im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren ist (T5)Beisatz: Der Unterhaltsvorschuss ist als Kernleistung gemäß Artikel 11, Absatz 4, RL 2003/109 einzustufen, die nach dieser Bestimmung im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren ist (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135356
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.