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{'item': '10ObS69/24f'}

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art44 Abs2Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009,

Art 44

Abs 2 Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass der gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständige Mitgliedstaat Kindererziehungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften generell nicht berücksichtigt oder nur in einem konkreten Fall nicht berücksichtigt?1.

Artikel 44

, Absatz 2, Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass der gemäß Titel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständige Mitgliedstaat Kindererziehungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften generell nicht berücksichtigt oder nur in einem konkreten Fall nicht berücksichtigt? 2.

Art 21

AEUV dahin auszulegen, dass der für die Gewährung einer Altersrente leistungspflichtige Mitgliedstaat für den Fall, dass die in Art 44 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 aufgestellten Voraussetzungen a. der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind begann, oder b. der Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten durch den gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständigen Mitgliedstaat nicht erfüllt sind, aber die betreffende Person Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung sowohl vor als auch nach den Kindererziehungszeiten im leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, verpflichtet

, die Erziehungszeiten ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass die Person nach Ende der Zeiten der Kindererziehung auch in einem dritten Mitgliedstaat Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erworben hat?2.

Artikel 21

, AEUV dahin auszulegen, dass der für die Gewährung einer Altersrente leistungspflichtige Mitgliedstaat für den Fall, dass die in Artikel 44, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, aufgestellten Voraussetzungen a. der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind begann, oder b. der Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten durch den gemäß Titel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständigen Mitgliedstaat nicht erfüllt sind, aber die betreffende Person Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung sowohl vor als auch nach den Kindererziehungszeiten im leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, verpflichtet

, die Erziehungszeiten ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass die Person nach Ende der Zeiten der Kindererziehung auch in einem dritten Mitgliedstaat Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erworben hat? EntscheidungstexteTE OGH 2025-02-11 10 ObS 69/24f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135324

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.