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{'item': '6Ob69/24a; 6Ob105/24w; 6Ob60/26f; 6Ob60/26f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135306 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl6Ob69/24a; 6Ob105/24w; 6Ob60/26f; 6Ob60/26f NormAEUV Lissabon Art267 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäisc

Art 2Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 269/2014 vom 17.

März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Art 1 lit d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft schlechthin – also unabhängig vom Gegenstand der Beschlussfassung – ausgeschlossen

?1.

Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 269 aus 2014, vom 17.

März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Artikel eins, Litera d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang römisch eins dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft schlechthin – also unabhängig vom Gegenstand der Beschlussfassung – ausgeschlossen

? 2. Wenn Frage 1 verneint wird:

Art 2Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 269/2014 vom 17.

März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Art 1 lit d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen

, wenn Gegenstand der Beschlussfassung der Hauptversammlung einer der folgenden Gegenstände

:2. Wenn Frage 1 verneint wird:

Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 269 aus 2014, vom 17.

März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Artikel eins, Litera d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang römisch eins dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen

, wenn Gegenstand der Beschlussfassung der Hauptversammlung einer der folgenden Gegenstände

:

  1. a)die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
  2. b)die Änderung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Bestellung konkreter Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats? 3.

Art 2Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 269/2014 vom 17.

März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Art 1 lit d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Teilnahme an der Hauptversammlung ausgeschlossen

?3.

Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 269 aus 2014, vom 17.

März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Artikel eins, Litera d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang römisch eins dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Teilnahme an der Hauptversammlung ausgeschlossen

? EntscheidungstexteTE OGH 2025-02-18 6 Ob 69/24a Beisatz: C-183/25 des EuGH (T1) TE OGH 2025-03-26 6 Ob 105/24w Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens (T2) TE OGH 2026-04-09 6 Ob 60/26f Beisatz: Vorabentscheidungsersuchen im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom

  1. 2026, C-465/24, SBK Art Limited, zurückgezogen. (T3) TE OGH 2026-04-22 6 Ob 60/26f Beisatz: Mit Urteil vom
  2. 2026, C-465/24, SBK Art Limited, beantwortete der EuGH ihm vom Hoge Raad der Nederlanden zur Verordnung (EU) Nr 269/2014 vom
  3. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt:Beisatz: Mit Urteil vom
  4. 2026, C-465/24, SBK Art Limited, beantwortete der EuGH ihm vom Hoge Raad der Nederlanden zur Verordnung (EU) Nr 269 aus 2014, vom
  5. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt: „Art 1 Buchst f der Verordnung (EU)-Nr 269/2014 des Rates vom
  6. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1354 des Rates vom
  7. August 2022 geänderten Fassung

dahin auszulegen, dass das Einfrieren von Geldern im Sinne dieser Bestimmung eine Person oder Einrichtung, deren Namen in Anhang I der Verordnung Nr 269/2014 in der durch die Durchführungsverordnung 2022/1354 geänderten Fassung aufgeführt

, bzw eine mit ihr in Verbindung stehende Person oder Einrichtung kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen daran hindert, in Ansehung der Zertifikate, deren Inhaber diese Person oder Einrichtung

, das Recht auf Teilnahme an einer Versammlung von Anteilszertifikatsinhabern wahrzunehmen und das Stimmrecht in dieser Versammlung auszuüben.“ (T4)„Art 1 Buchst f der Verordnung (EU)-Nr 269 aus 2014, des Rates vom

  1. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1354 des Rates vom
  2. August 2022 geänderten Fassung

dahin auszulegen, dass das Einfrieren von Geldern im Sinne dieser Bestimmung eine Person oder Einrichtung, deren Namen in Anhang römisch eins der Verordnung Nr 269 aus 2014, in der durch die Durchführungsverordnung 2022/1354 geänderten Fassung aufgeführt

, bzw eine mit ihr in Verbindung stehende Person oder Einrichtung kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen daran hindert, in Ansehung der Zertifikate, deren Inhaber diese Person oder Einrichtung

, das Recht auf Teilnahme an einer Versammlung von Anteilszertifikatsinhabern wahrzunehmen und das Stimmrecht in dieser Versammlung auszuüben.“ (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135306

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.