März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Art 1 lit d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft schlechthin – also unabhängig vom Gegenstand der Beschlussfassung – ausgeschlossen
?1.
März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Artikel eins, Litera d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang römisch eins dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft schlechthin – also unabhängig vom Gegenstand der Beschlussfassung – ausgeschlossen
? 2. Wenn Frage 1 verneint wird:
März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Art 1 lit d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen
, wenn Gegenstand der Beschlussfassung der Hauptversammlung einer der folgenden Gegenstände
:2. Wenn Frage 1 verneint wird:
März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Artikel eins, Litera d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang römisch eins dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen
, wenn Gegenstand der Beschlussfassung der Hauptversammlung einer der folgenden Gegenstände
:
März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Art 1 lit d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Teilnahme an der Hauptversammlung ausgeschlossen
?3.
März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Verbindung mit Artikel eins, Litera d, e, f und g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Aktionärin, die von einer der in Anhang römisch eins dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen kontrolliert wird, von der Teilnahme an der Hauptversammlung ausgeschlossen
? EntscheidungstexteTE OGH 2025-02-18 6 Ob 69/24a Beisatz: C-183/25 des EuGH (T1) TE OGH 2025-03-26 6 Ob 105/24w Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens (T2) TE OGH 2026-04-09 6 Ob 60/26f Beisatz: Vorabentscheidungsersuchen im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom
dahin auszulegen, dass das Einfrieren von Geldern im Sinne dieser Bestimmung eine Person oder Einrichtung, deren Namen in Anhang I der Verordnung Nr 269/2014 in der durch die Durchführungsverordnung 2022/1354 geänderten Fassung aufgeführt
, bzw eine mit ihr in Verbindung stehende Person oder Einrichtung kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen daran hindert, in Ansehung der Zertifikate, deren Inhaber diese Person oder Einrichtung
, das Recht auf Teilnahme an einer Versammlung von Anteilszertifikatsinhabern wahrzunehmen und das Stimmrecht in dieser Versammlung auszuüben.“ (T4)„Art 1 Buchst f der Verordnung (EU)-Nr 269 aus 2014, des Rates vom
dahin auszulegen, dass das Einfrieren von Geldern im Sinne dieser Bestimmung eine Person oder Einrichtung, deren Namen in Anhang römisch eins der Verordnung Nr 269 aus 2014, in der durch die Durchführungsverordnung 2022/1354 geänderten Fassung aufgeführt
, bzw eine mit ihr in Verbindung stehende Person oder Einrichtung kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen daran hindert, in Ansehung der Zertifikate, deren Inhaber diese Person oder Einrichtung
, das Recht auf Teilnahme an einer Versammlung von Anteilszertifikatsinhabern wahrzunehmen und das Stimmrecht in dieser Versammlung auszuüben.“ (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135306
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.