Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Weiteren: DSGVO) dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mittels der ihr zur Verfügung gestellten und vorgegebenen Mittel bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht in eigenem persönlichen Interesse, sondern als Leiter einer Organisation (Einrichtung oder andere Stelle ohne Rechtspersönlichkeit), hinter der aber ein Rechtsträger steht, handelt, „Verantwortlicher“
, der vor Gericht in Anspruch genommen werden kann?1.
, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Weiteren: DSGVO) dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mittels der ihr zur Verfügung gestellten und vorgegebenen Mittel bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht in eigenem persönlichen Interesse, sondern als Leiter einer Organisation (Einrichtung oder andere Stelle ohne Rechtspersönlichkeit), hinter der aber ein Rechtsträger steht, handelt, „Verantwortlicher“
, der vor Gericht in Anspruch genommen werden kann? 2.a)
Abs 1 lit g) DSGVO dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem die verarbeiteten Daten in einer faktischen Äußerung oder wertenden Einschätzung über die betroffene Person in einer E-Mail bestehen, zu „allen verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“ nur der Verfasser der E-Mail zählt oder zählt dazu auch der Personenkreis, mit dem der Verfasser über die betroffene Person gesprochen hat?2.a)
, Absatz eins, Litera g,) DSGVO dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem die verarbeiteten Daten in einer faktischen Äußerung oder wertenden Einschätzung über die betroffene Person in einer E-Mail bestehen, zu „allen verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“ nur der Verfasser der E-Mail zählt oder zählt dazu auch der Personenkreis, mit dem der Verfasser über die betroffene Person gesprochen hat? 2.
Abs 2 DSGVO dahin auszulegen, dass in negativen Folgen für den Betroffenen, die auf einem zeitlich nach der Verarbeitung der personenbezogenen Daten liegenden, allein gegen die Verpflichtung zur Auskunft nach Art 15 Abs 1 DSGVO liegenden Verstoß gegen diese Verordnung beruhen, ein Schaden liegt, der durch „eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung“ verursacht wurde und die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Leistung von Ersatz nach sich zieht?3.
, Absatz 2, DSGVO dahin auszulegen, dass in negativen Folgen für den Betroffenen, die auf einem zeitlich nach der Verarbeitung der personenbezogenen Daten liegenden, allein gegen die Verpflichtung zur Auskunft nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO liegenden Verstoß gegen diese Verordnung beruhen, ein Schaden liegt, der durch „eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung“ verursacht wurde und die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Leistung von Ersatz nach sich zieht?
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.