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{'item': '6Ob102/24d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135305 Entscheidungsdatum18.02.2025 Geschäftszahl6Ob102/24d NormAEUV Lissabon Art267 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art15 Abs1 litg DSGVO Art82 Abs2 RechtssatzDem Geric

Art 4

Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Weiteren: DSGVO) dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mittels der ihr zur Verfügung gestellten und vorgegebenen Mittel bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht in eigenem persönlichen Interesse, sondern als Leiter einer Organisation (Einrichtung oder andere Stelle ohne Rechtspersönlichkeit), hinter der aber ein Rechtsträger steht, handelt, „Verantwortlicher“

, der vor Gericht in Anspruch genommen werden kann?1.

Artikel 4

, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Weiteren: DSGVO) dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mittels der ihr zur Verfügung gestellten und vorgegebenen Mittel bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht in eigenem persönlichen Interesse, sondern als Leiter einer Organisation (Einrichtung oder andere Stelle ohne Rechtspersönlichkeit), hinter der aber ein Rechtsträger steht, handelt, „Verantwortlicher“

, der vor Gericht in Anspruch genommen werden kann? 2.a)

Art 15

Abs 1 lit g) DSGVO dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem die verarbeiteten Daten in einer faktischen Äußerung oder wertenden Einschätzung über die betroffene Person in einer E-Mail bestehen, zu „allen verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“ nur der Verfasser der E-Mail zählt oder zählt dazu auch der Personenkreis, mit dem der Verfasser über die betroffene Person gesprochen hat?2.a)

Artikel 15

, Absatz eins, Litera g,) DSGVO dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem die verarbeiteten Daten in einer faktischen Äußerung oder wertenden Einschätzung über die betroffene Person in einer E-Mail bestehen, zu „allen verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“ nur der Verfasser der E-Mail zählt oder zählt dazu auch der Personenkreis, mit dem der Verfasser über die betroffene Person gesprochen hat? 2.

  1. b)Für den Fall, dass nicht gespeicherte Namen der Gesprächspartner „verfügbare Informationen über die Herkunft der Daten“ iSd Art 15 Abs 1 lit
  2. g)DSGVO sind:2.
  3. b)Für den Fall, dass nicht gespeicherte Namen der Gesprächspartner „verfügbare Informationen über die Herkunft der Daten“ iSd Artikel 15, Absatz eins, Litera g,) DSGVO sind: Hat bei der Abwägung der Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Person mit den Interessen eines solchen Gesprächspartners der Umstand Bedeutung, dass für diesen nicht absehbar war, dass seine Äußerungen zum Gegenstand einer Datenverarbeitung gemacht werden? 3.

Art 82

Abs 2 DSGVO dahin auszulegen, dass in negativen Folgen für den Betroffenen, die auf einem zeitlich nach der Verarbeitung der personenbezogenen Daten liegenden, allein gegen die Verpflichtung zur Auskunft nach Art 15 Abs 1 DSGVO liegenden Verstoß gegen diese Verordnung beruhen, ein Schaden liegt, der durch „eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung“ verursacht wurde und die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Leistung von Ersatz nach sich zieht?3.

Artikel 82

, Absatz 2, DSGVO dahin auszulegen, dass in negativen Folgen für den Betroffenen, die auf einem zeitlich nach der Verarbeitung der personenbezogenen Daten liegenden, allein gegen die Verpflichtung zur Auskunft nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO liegenden Verstoß gegen diese Verordnung beruhen, ein Schaden liegt, der durch „eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung“ verursacht wurde und die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Leistung von Ersatz nach sich zieht?

  1. Für den Fall der Bejahung der Fragen 1 oder 3: Steht Art 82 DSGVO innerstaatlichen Regelungen, wonach der Ersatz des Schadens, den ein Organ eines Rechtsträgers in hoheitlicher Vollziehung des Gesetzes einem Geschädigten zugefügt hat, gegen das Organ selbst nicht geltend gemacht werden kann, entgegen?
  2. Für den Fall der Bejahung der Fragen 1 oder 3: Steht Artikel 82, DSGVO innerstaatlichen Regelungen, wonach der Ersatz des Schadens, den ein Organ eines Rechtsträgers in hoheitlicher Vollziehung des Gesetzes einem Geschädigten zugefügt hat, gegen das Organ selbst nicht geltend gemacht werden kann, entgegen? EntscheidungstexteTE OGH 2025-02-18 6 Ob 102/24d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135305

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.