, welches - ein „Thermofenster“ (eine temperaturabhängige Reduktion der AGR-Rate), bezüglich dessen zwar feststeht, dass die AGR-Rate bei Temperaturen unter -24°C und über +70°C reduziert wird, allerdings nicht feststellbar
, ob eine Reduktion der AGR-Rate auch innerhalb des Temperaturbereiches von -24°C bis +70°C stattfindet, - eine „Höhenschaltung“ (eine Reduktion der AGR-Rate in einer Betriebshöhe von über 1.000 Metern über dem Meeresspiegel), und - eine „Taxischaltung“ (eine Reduktion der AGR-Rate bei einem Betrieb im Leerlauf über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten) aufweist, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinne von Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen
,aufweist, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 3, Ziffer 10, VO 715/2007/EG darauf abzustellen
, i. ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandenen Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ii. ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird? 1.b. Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass1.b. Sind Artikel 3, Nr 10, Artikel 5, Absatz eins und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass i. es sich bei der Wendung in Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG „... unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind …“i. es sich bei der Wendung in Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG „... unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind …“ - um einen Teil der Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung, oder - um eine diesbezügliche Ausnahmeregelung vom Bestehen einer Abschalteinrichtung oder Verbotsausnahme, welche erst beim Nachweis des Nichtvorliegens solcher Bedingungen die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung bewirkt, handelt? ii. für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Dieselfahrzeuges unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteiles, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1.a.) – allein entscheidend
, oder
zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?ii. für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Dieselfahrzeuges unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteiles, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1.a.) – allein entscheidend
, oder
zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird? iii. eine Abschalteinrichtung jedenfalls dann zulässig im Sinne des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG
, wenn unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeuges die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Dieselfahrzeuges zwar verringert wird, jedoch die in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden?iii. eine Abschalteinrichtung jedenfalls dann zulässig im Sinne des Artikel 3, Ziffer 10, VO 715/2007/EG
, wenn unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeuges die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Dieselfahrzeuges zwar verringert wird, jedoch die in Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden? 2. Für den Fall, dass im Sinne der zu Punkt 1. gestellten Fragen auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen
: 2.a.
Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeuges seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Fahrzeughersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?2.a.
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeuges seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Fahrzeughersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen? 2.b.
Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Beweislast dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der den klagenden Käufer die Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung und somit nicht nur dafür trifft, dass ein Konstruktionsteil im Fahrzeug verbaut
, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, sondern auch dafür, dass keine anderen Konstruktionsteile verbaut sind, die diesen nachteiligen Effekt ausgleichen, aber der beklagte Fahrzeughersteller zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet
– wobei die Konsequenz einer Nicht-Mitwirkung nur darin liegt, dass das Gericht diesen Umstand in seine freie Beweiswürdigung einfließen lässt –, gegen Unionsrecht verstößt, sodass bei der Feststellung des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit eine Zuweisung der Beweislast hierfür an den beklagten Fahrzeughersteller unionsrechtlich geboten
?2.b.
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Beweislast dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der den klagenden Käufer die Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung und somit nicht nur dafür trifft, dass ein Konstruktionsteil im Fahrzeug verbaut
, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, sondern auch dafür, dass keine anderen Konstruktionsteile verbaut sind, die diesen nachteiligen Effekt ausgleichen, aber der beklagte Fahrzeughersteller zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet
– wobei die Konsequenz einer Nicht-Mitwirkung nur darin liegt, dass das Gericht diesen Umstand in seine freie Beweiswürdigung einfließen lässt –, gegen Unionsrecht verstößt, sodass bei der Feststellung des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit eine Zuweisung der Beweislast hierfür an den beklagten Fahrzeughersteller unionsrechtlich geboten
? 2.c.
Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass die Behauptungs- und Beweislast für den konkreten Temperaturbereich, in dem eine im Fahrzeugmotor vorhandene Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters nicht aktiv
, den Fahrzeughersteller trifft?2.c.
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass die Behauptungs- und Beweislast für den konkreten Temperaturbereich, in dem eine im Fahrzeugmotor vorhandene Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters nicht aktiv
, den Fahrzeughersteller trifft? 3.a. Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG in Verbindung mit Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeuges, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des jeweils anzuwendenden Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeuges (im Realbetrieb) gewährleistet
?3.a. Sind Artikel 3, Nr 10, Artikel 4, Absatz 2,, Artikel 5, Absatz eins und Absatz 2, VO 715/2007/EG in Verbindung mit Artikel 3, Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeuges, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des jeweils anzuwendenden Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeuges (im Realbetrieb) gewährleistet
? 3.b. Falls die Frage 3.a. zu bejahen
:
Abs 2 in Verbindung mit Art 5 Abs 1 und Art 4 Abs 3 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass nicht der klagende Käufer, sondern der beklagte Fahrzeughersteller die Beweislast für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb trägt?3.b. Falls die Frage 3.a. zu bejahen
:
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 3, VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass nicht der klagende Käufer, sondern der beklagte Fahrzeughersteller die Beweislast für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb trägt? EntscheidungstexteTE OGH 2025-02-27 8 Ob 99/24b Beisatz: EuGH C-182/25, TS gegen Volkswagen (T1) TE OGH 2025-03-06 4 Ob 94/24p Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens (T2) TE OGH 2025-03-06 4 Ob 26/24p Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-06 4 Ob 30/25b Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-06 4 Ob 170/24i Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-18 4 Ob 8/24s Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-18 4 Ob 86/24m Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-18 10 Ob 11/25b vgl; Beisatz: Paralleles Vorabentscheidungsverfahren zu ähnlicher Thematik (Realbetrieb, Frage 3.a.) (T3) TE OGH 2025-03-06 4 Ob 9/25i Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-06 4 Ob 37/24f Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-18 10 Ob 71/24z vgl Anm: Paralleles Vorabentscheidungsverfahren zu ähnlicher Thematik (Abschalteinrichtung)Anmerkung, Paralleles Vorabentscheidungsverfahren zu ähnlicher Thematik (Abschalteinrichtung) TE OGH 2025-03-18 4 Ob 33/25v Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Unterbrechung auch wegen der Vorlage des BGHS = EuGH C-751/24 (T4) TE OGH 2025-03-18 4 Ob 45/25h Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Unterbrechung auch wegen der Vorlage des BGHS = EuGH C-751/24 und des LG Ravensburg = EuGH C-666/23 (T5) TE OGH 2025-03-18 4 Ob 43/25i Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-18 4 Ob 93/24s Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Unterbrechung auch wegen LG Ravensburg = C-666/23 (T6) TE OGH 2025-03-25 1 Ob 42/25w Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-19 9 Ob 1/25z Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-19 9 Ob 99/24k Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-19 9 Ob 5/25p Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-03-18 4 Ob 204/24i Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-06 4 Ob 11/24g Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-18 4 Ob 154/24m Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-28 8 Ob 128/24t Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-26 6 Ob 88/24w Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-26 6 Ob 138/24y Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-19 9 Ob 37/25v Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-26 6 Ob 231/24z Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-03-26 6 Ob 47/25t Beisatz wie T2 TE OGH 2025-04-02 5 Ob 36/25t Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-28 8 Ob 16/25y Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-28 8 Ob 22/25f Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-28 8 Ob 5/25f Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-28 8 Ob 53/25i Beisatz wie T2 TE OGH 2025-04-02 5 Ob 217/24h Beisatz wie T2 TE OGH 2025-04-25 8 Ob 61/25s Beisatz wie T2 TE OGH 2025-04-24 10 Ob 13/25x Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-03-26 6 Ob 159/24m Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-04-29 2 Ob 20/25t Beisatz wie T2 TE OGH 2025-04-30 6 Ob 11/25y Beisatz wie T2 TE OGH 2025-05-26 8 Ob 21/25h Beisatz wie T2 TE OGH 2025-04-30 6 Ob 71/25x Beisatz wie T2 TE OGH 2025-04-30 6 Ob 74/25p Beisatz wie T2 TE OGH 2025-05-15 10 Ob 53/24b Beisatz wie T2 TE OGH 2025-06-03 2 Ob 79/25v Beisatz wie T2 TE OGH 2025-06-03 2 Ob 85/25a Beisatz wie T2 TE OGH 2025-06-24 3 Ob 57/25s Beisatz wie T2 TE OGH 2025-06-23 8 Ob 83/25a Beisatz wie T2 TE OGH 2025-06-25 7 Ob 105/25d Beisatz wie T2 TE OGH 2025-06-24 4 Ob 92/25w Beisatz wie T2 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 85/25p Beisatz wie T2 TE OGH 2025-09-30 8 Ob 91/25b Beisatz wie T2 TE OGH 2025-10-21 10 Ob 59/25m Beisatz wie T2 TE OGH 2025-10-30 5 Ob 18/25w Beisatz wie T2 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 66/25z Beisatz wie T2 TE OGH 2025-11-18 2 Ob 189/25w Beisatz wie T2 Beisatz: Unterbrechung auch wegen LG Duisburg = C-371/23 (T7) TE OGH 2025-11-27 8 Ob 99/24b Beisatz: Vorabentscheidungsersuchen nach Abgabe eines Anerkenntnisses der Beklagten zurückgezogen. (T8) TE OGH 2026-03-24 10 Ob 4/26z Beisatz: Hier: Neues Vorabentscheidungsersuchen (T9) Anm: Siehe auch RS0142803Anmerkung, Siehe auch RS0142803 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135307
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.