OGH Rechtssatz RS0135405 (4Ob214/24k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135405 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl4Ob214/24k NormZPO §17 ZPO §18 Abs1 RechtssatzDer Nebenintervenient kann seinen Beitritt jederzeit (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) widerrufen und scheidet dadurch aus dem Verfahren aus. Dies hat in einer Form analog zu § 18 Abs 1 iVm § 25 ZPO zu geschehen und ist von jener Instanz, bei der die Rechtssache gerade anhängig ist, mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt jederzeit (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) widerrufen und scheidet dadurch aus dem Verfahren aus. Dies hat in einer Form analog zu Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, ZPO zu geschehen und ist von jener Instanz, bei der die Rechtssache gerade anhängig ist, mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.
EntscheidungstexteTE OGH 2025-03-18 4 Ob 214/24k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135405