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OGH Rechtssatz RS0135407 (2Ob216/24i)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135407 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl2Ob216/24i NormABGB §1319a B-VG Art116a RechtssatzÜberträgt eine Gemeinde ihre Pflichten als Straßenerhalter auf einen Gemeindeverband, ist die Gemeinde nicht mehr Wegehalterin im Sinne des § 1319a ABGB. Diese Rechtsstellung kommt vielmehr dem Gemeindeverband an deren Stelle zu.Überträgt eine Gemeinde ihre Pflichten als Straßenerhalter auf einen Gemeindeverband, ist die Gemeinde nicht mehr Wegehalterin im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB. Diese Rechtsstellung kommt vielmehr dem Gemeindeverband an deren Stelle zu.

EntscheidungstexteTE OGH 2025-03-25 2 Ob 216/24i Hier: Gemeindeverband nach dem Oö GemVG. (T1) In der Vereinbarung zur Übertragung der Pflichten kann aber vorgesehen werden, dass auch die Gemeinde für Ansprüche gegen den Gemeindeverband einzustehen hat. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135407

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