OGH Rechtssatz RS0135461 (14Os61/23m)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135461 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl14Os61/23m NormStGB §304 StGB §307 RechtssatzVerwirklicht der Täter in Bezug auf einen Vorteil mehrere Tatbestandsvarianten, wird die Tat durch deren erste vollendet und die Tat nur einmal zugerechnet. Nachfolgende Handlungen stellen keine straflosen Nachtaten dar, sondern tatbestandsmäßiges Verhalten, das selbständiger Anknüpfungspunkt für eine Beteiligung anderer und für die Verjährung ist.
EntscheidungstexteTE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135461