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OGH Rechtssatz RS0135374 (5Ob52/24v)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135374 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl5Ob52/24v NormABGB §367 Abs1 DSchG allg RechtssatzAn einer Sache, die als Zubehör oder selbständiger Bestandteil einer Hauptsache unter Denkmalschutz steht, kann durch den Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens unter den sonstigen Voraussetzungen des § 367 ABGB Eigentum erworben werden.An einer Sache, die als Zubehör oder selbständiger Bestandteil einer Hauptsache unter Denkmalschutz steht, kann durch den Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 367, ABGB Eigentum erworben werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2025-04-02 5 Ob 52/24v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135374

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