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OGH Rechtssatz RS0135378 (5Ob166/24h u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135378 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl5Ob166/24h; 5Ob110/24y; 5Ob127/25z; 5Ob58/25b; 5Ob78/25v NormMRG §16 Abs8 MRG §16 Abs9 MRG §37 Abs1 Z8 RechtssatzDer Außerstreitrichter hat in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, in dem der aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung erhöhte Mietzins Gegenstand ist, als Vorfrage zwar zu prüfen, ob eine Wertsicherungsvereinbarung (im Sinn des § 16 Abs 9 MRG) vorliegt. Als Hauptfrage ist für den Zinstermin (die Zinstermine), zu dem (denen) das (die) Erhöhungsbegehren wirksam wurde(n), zu klären, ob der erhöhte Hauptmietzins den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung entspricht. Einwendungen, die die (relative) Nichtigkeit einer solchen Vertragsbestimmung betreffen, steht aber die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs entgegen.Der Außerstreitrichter hat in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, in dem der aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung erhöhte Mietzins Gegenstand ist, als Vorfrage zwar zu prüfen, ob eine Wertsicherungsvereinbarung (im Sinn des Paragraph 16, Absatz 9, MRG) vorliegt. Als Hauptfrage ist für den Zinstermin (die Zinstermine), zu dem (denen) das (die) Erhöhungsbegehren wirksam wurde(n), zu klären, ob der erhöhte Hauptmietzins den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung entspricht. Einwendungen, die die (relative) Nichtigkeit einer solchen Vertragsbestimmung betreffen, steht aber die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs entgegen.

EntscheidungstexteTE OGH 2025-04-02 5 Ob 166/24h TE OGH 2025-04-30 5 Ob 110/24y TE OGH 2025-12-18 5 Ob 127/25z vgl TE OGH 2025-12-18 5 Ob 58/25b vgl TE OGH 2025-12-18 5 Ob 78/25v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135378

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.