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OGH Rechtssatz RS0135375 (4Ob50/25v)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135375 Entscheidungsdatum11.04.2025 Geschäftszahl4Ob50/25v NormABGB §1293 ABGB §1295 ABGB §1323 ABGB §1332 RechtssatzDer Leasingnehmer, der während der Unbenutzbarkeit des Leasingguts keinen Ersatzgegenstand angemietet hat, kann den Ersatz der von ihm in diesem Zeitraum angefallenen Leasingraten beim Finanzierungsleasing nicht vom Schädiger begehren. Es liegen hier keine frustrierten Aufwendungen vor.

EntscheidungstexteTE OGH 2025-04-11 4 Ob 50/25v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135375

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