OGH Rechtssatz RS0135376 (4Ob107/24z)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135376 Entscheidungsdatum11.04.2025 Geschäftszahl4Ob107/24z NormABGB §21 ABGB §1307 RechtssatzEine Haftung nach § 1307 ABGB im Zusammenhang mit der (schuldhaften) Konsumation von Alkohol (und anderen berauschenden Substanzen) erfasst lediglich Schäden, die in einem daraus folgenden Rauschzustand verursacht wurden. § 1307 ABGB bietet keine Grundlage für eine Haftung für Handlungen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung gesetzt wurden, die aus einem (verschuldeten) Missbrauch von Rauschmitteln resultieren.Eine Haftung nach Paragraph 1307, ABGB im Zusammenhang mit der (schuldhaften) Konsumation von Alkohol (und anderen berauschenden Substanzen) erfasst lediglich Schäden, die in einem daraus folgenden Rauschzustand verursacht wurden. Paragraph 1307, ABGB bietet keine Grundlage für eine Haftung für Handlungen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung gesetzt wurden, die aus einem (verschuldeten) Missbrauch von Rauschmitteln resultieren.
EntscheidungstexteTE OGH 2025-04-11 4 Ob 107/24z Die unterlassene Einnahme von Medikamenten, die eine dauernde psychische Grunderkrankung bzw deren Symptome verstärkt, kann einem schuldhaften Versetzen in den Zustand der Sinnesverwirrung iSd § 1307 ABGB nicht ohne weiteres gleichgehalten werden. (T1)Die unterlassene Einnahme von Medikamenten, die eine dauernde psychische Grunderkrankung bzw deren Symptome verstärkt, kann einem schuldhaften Versetzen in den Zustand der Sinnesverwirrung iSd Paragraph 1307, ABGB nicht ohne weiteres gleichgehalten werden. (T1) hier: Begehung von Straftaten gegen den Kläger unter dem Einfluss einer Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteskrankheit. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135376