OGH Rechtssatz RS0135398 (2Ob33/25d)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135398 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl2Ob33/25d NormABGB §677 RechtssatzBloße Besuche und Telefongespräche sind in der Regel nicht als Pflege iSv § 677 ABGB anzusehen. Organisatorische Tätigkeiten können demgegenüber unter den Pflegebegriff fallen, wenn der Erblasser dazu nicht mehr in der Lage war, sie aber seine Möglichkeiten verbesserten, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Der Anspruch auf das Pflegevermächtnis setzt allerdings voraus, dass die Leistungen des Pflegenden die Geringfügigkeitsgrenze des § 677 ABGB überschreiten.Bloße Besuche und Telefongespräche sind in der Regel nicht als Pflege iSv Paragraph 677, ABGB anzusehen. Organisatorische Tätigkeiten können demgegenüber unter den Pflegebegriff fallen, wenn der Erblasser dazu nicht mehr in der Lage war, sie aber seine Möglichkeiten verbesserten, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Der Anspruch auf das Pflegevermächtnis setzt allerdings voraus, dass die Leistungen des Pflegenden die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 677, ABGB überschreiten.
EntscheidungstexteTE OGH 2025-04-29 2 Ob 33/25d Bei 13 Stunden im Monat ist die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135398