OGH Rechtssatz RS0135429 (5Ob113/24i)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135429 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl5Ob113/24i NormABGB §300 RechtssatzDie Begründung von Kellereigentum nach § 300 ABGB setzt nicht voraus, dass die - unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindlichen, nicht als Fundament eines Gebäudes dienenden - (Räume oder) Bauwerke als solche nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind.Die Begründung von Kellereigentum nach Paragraph 300, ABGB setzt nicht voraus, dass die - unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindlichen, nicht als Fundament eines Gebäudes dienenden - (Räume oder) Bauwerke als solche nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind.
EntscheidungstexteTE OGH 2025-04-30 5 Ob 113/24i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135429