Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0135468 (6Ob42/25g)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135468 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl6Ob42/25g NormÜbG §30a RechtssatzAuf den Rekurs und den Revisionsrekurs nach § 30a ÜbG sind bereits hinsichtlich Einbringung und Prüfung der Rechtzeitigkeit (sinngemäß) die Vorschriften des Außerstreitgesetzes und nicht jene des AVG anzuwenden, sodass die Rekursfrist nach § 46 AußStrG (iVm § 23 AußStrG iVm § 125 ZPO) zu berechnen ist und für eine Einschränkung der Einbringung binnen der Amtsstunden in Anwendung von § 13 Abs 5 AVG kein Raum besteht.Auf den Rekurs und den Revisionsrekurs nach Paragraph 30 a, ÜbG sind bereits hinsichtlich Einbringung und Prüfung der Rechtzeitigkeit (sinngemäß) die Vorschriften des Außerstreitgesetzes und nicht jene des AVG anzuwenden, sodass die Rekursfrist nach Paragraph 46, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 23, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 125, ZPO) zu berechnen ist und für eine Einschränkung der Einbringung binnen der Amtsstunden in Anwendung von Paragraph 13, Absatz 5, AVG kein Raum besteht.

EntscheidungstexteTE OGH 2025-04-30 6 Ob 42/25g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135468

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.