Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0135426 (6Ob214/24z)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135426 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl6Ob214/24z NormAktG §42 AktG §150 Abs3 UGB §275 GmbHG §52 Abs6 GmbHG §6a Abs4 RechtssatzDer Sacheinlageprüfer haftet der Gesellschaft für die Differenz zwischen zu hoch bestätigtem und tatsächlichem Wert der Sacheinlage.

EntscheidungstexteTE OGH 2025-04-30 6 Ob 214/24z Diese Differenzhaftung des Sacheinlagenprüfers ist nach dem gleichgelagerten Zweck – nämlich der Absicherung der Kapitalaufbringung – nicht anders zu behandeln als die Haftung des Kreditinstituts nach § 10 Abs 3 GmbHG und § 29 Abs 1 AktG, sodass es auf die Kausalitätsüberlegungen nicht ankommen kann. (T1)Diese Differenzhaftung des Sacheinlagenprüfers ist nach dem gleichgelagerten Zweck – nämlich der Absicherung der Kapitalaufbringung – nicht anders zu behandeln als die Haftung des Kreditinstituts nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG und Paragraph 29, Absatz eins, AktG, sodass es auf die Kausalitätsüberlegungen nicht ankommen kann. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135426

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.