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{'item': '8Ob27/25s; 8Ob27/25s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0142734 Entscheidungsdatum29.07.2025 Geschäftszahl8Ob27/25s; 8Ob27/25s NormAEUV Lissabon Art267 RL 2014/17/ЕU - Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge A

Art 4

Z 28 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 dahin auszulegen, dass ein Fremdwährungskredit auch dann vorliegt, wenn zwei Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der lit a oder der lit b dieser Vorschrift erfüllt?1.

Artikel 4

, Ziffer 28, der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093 aus 2010, dahin auszulegen, dass ein Fremdwährungskredit auch dann vorliegt, wenn zwei Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der Litera a, oder der Litera b, dieser Vorschrift erfüllt? 2.

Art 23

der Richtlinie 2014/17/EU dahin auszulegen, dass bei gemeinsamer Aufnahme eines Kredits durch zwei Verbraucher, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der lit a oder der lit b von Art 4 Z 28 der Richtlinie erfüllt, derjenige Verbraucher, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Umstellung des Kredits auf eine alternative Währung allein verlangen kann?2.

Artikel 23

, der Richtlinie 2014/17/EU dahin auszulegen, dass bei gemeinsamer Aufnahme eines Kredits durch zwei Verbraucher, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der Litera a, oder der Litera b, von Artikel 4, Ziffer 28, der Richtlinie erfüllt, derjenige Verbraucher, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Umstellung des Kredits auf eine alternative Währung allein verlangen kann? Falls die Frage 2. verneint wird: 3.

Art 23

der Richtlinie 2014/17/EU dahin auszulegen, dass bei gemeinsamer Aufnahme eines Kredits durch zwei Verbraucher, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der lit a oder der lit b von Art 4 Z 28 der Richtlinie erfüllt, derjenige Verbraucher, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Umstellung des Kredits auf eine alternative Währung mit Zustimmung des anderen Verbrauchers oder gemeinsam mit ihm verlangen kann?3.

Artikel 23

, der Richtlinie 2014/17/EU dahin auszulegen, dass bei gemeinsamer Aufnahme eines Kredits durch zwei Verbraucher, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der Litera a, oder der Litera b, von Artikel 4, Ziffer 28, der Richtlinie erfüllt, derjenige Verbraucher, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Umstellung des Kredits auf eine alternative Währung mit Zustimmung des anderen Verbrauchers oder gemeinsam mit ihm verlangen kann? EntscheidungstexteTE OGH 2025-05-26 8 Ob 27/25s TE OGH 2025-07-29 8 Ob 27/25s Beisatz: Vorabentscheidungsersuchen nach Zurücknahme der Klage zurückgezogen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142734

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.