OGH Rechtssatz RS0135423 (10Ob56/24v)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135423 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl10Ob56/24v NormABGB §1400 ABGB §897 Abs3 RechtssatzDie Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Girokontovertrag ist die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Verwahrung von Guthaben, um die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr für den Bankkunden zu ermöglichen. Dafür zahlt dieser ein Entgelt. Der Girokontovertrag dient nicht einem Sparzweck und ist nicht primär davon geprägt, dass das Guthaben zwingend zu verzinsen ist. Bei der Verzinsung von Guthaben auf Girokonten handelt es sich daher um eine Nebenpflicht, die der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegt.Die Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Girokontovertrag ist die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Verwahrung von Guthaben, um die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr für den Bankkunden zu ermöglichen. Dafür zahlt dieser ein Entgelt. Der Girokontovertrag dient nicht einem Sparzweck und ist nicht primär davon geprägt, dass das Guthaben zwingend zu verzinsen ist. Bei der Verzinsung von Guthaben auf Girokonten handelt es sich daher um eine Nebenpflicht, die der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegt.
EntscheidungstexteTE OGH 2025-06-03 10 Ob 56/24v Hier: Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für Girokontoverträge Habenzinsen iHv 0 % vorsieht, verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T1)Hier: Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für Girokontoverträge Habenzinsen iHv 0 % vorsieht, verstößt nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135423