RIS Dokument GerichtLG für ZRS Graz RechtssatznummerRGZ0000101 Entscheidungsdatum14.01.2026 Geschäftszahl4R183/24x; 4R117/25t; 4R131/25a; 4R169/25i; 4R161/25p NormEO §54f idF GRExEO §54f in der Fassung GREx EO §74 RAT TP1 RAT §22 EO §54f RechtssatzIm Fall der Ausdehnung der Exekutionsbewilligung (Fahrnisexekution) gemäß § 54f EO auf das weitere Exekutionsmittel der Forderungsexekution nach § 294 EO oder § 295 EO (wie auch im umgekehrten Fall) ist der Ausdehnungsantrag ungeachtet seiner fehlenden Nennung in TP 1 und 3 RATG nicht nach TP 2 RATG, sondern - in analoger Anwendung von TP 1 Z III lit a oder b RATG - nach TP 1 RATG zu honorieren.Im Fall der Ausdehnung der Exekutionsbewilligung (Fahrnisexekution) gemäß Paragraph 54 f, EO auf das weitere Exekutionsmittel der Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO oder Paragraph 295, EO (wie auch im umgekehrten Fall) ist der Ausdehnungsantrag ungeachtet seiner fehlenden Nennung in TP 1 und 3 RATG nicht nach TP 2 RATG, sondern - in analoger Anwendung von TP 1 Z römisch drei Litera a, oder b RATG - nach TP 1 RATG zu honorieren. EntscheidungstexteTE LG für ZRS Graz 2025-06-12 4 R 183/24x Beisatz: Wurde der Ausdehnungsantrag innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebracht, ist er gemäß der Anmerkung zu TP 1 RATG nicht zu honorieren. (T1) TE LG für ZRS Graz 2025-06-12 4 R 117/25t Beisatz wie T1 TE LG für ZRS Graz 2025-06-12 4 R 131/25a Beisatz wie T1 TE LG für ZRS Graz 2025-08-20 4 R 169/25i Beisatz wie T1 Beisatz: Darüber hinaus ist die kostenrechtliche Verbindungspflicht zu beachten, wonach der betreibende Gläubiger, falls er mehrere Anträge im Exekutionsverfahren stellen will und dies ohne Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung geschehen kann, diese Anträge gemeinsam einzubringen hat. Dies gilt nicht nur im Verhältnis mehrerer Exekutionsanträge zueinander sondern auch im Verhältnis Exekutionsantrag zu Ausdehnungsantrag. (T2) Beisatz: Eine im Einzelfall allenfalls bestehende Untunlichkeit (Unmöglichkeit) der Verbindung der Anträge wäre – außer bei Aktenkundigkeit – bei Stellung weiterer Exekutionsanträge oder Ausdehnungsanträge vom betreibenden Gläubiger zu behaupten und zu bescheinigen. Fehlen diese Behauptungen und Bescheinigungen ist ein Verbesserungsverfahren nicht einzuleiten, weil es dem Ausdehnungsantrag insoweit nicht an gesetzlich vorgeschriebenem Vorbringen mangelt, zumal die Verzeichnung von Kosten nicht zwingender Inhalt eines Antrags ist (vgl zum Exekutionsantrag §§ 54 Abs 2, 54a Abs 1 EO). (T3)Beisatz: Eine im Einzelfall allenfalls bestehende Untunlichkeit (Unmöglichkeit) der Verbindung der Anträge wäre – außer bei Aktenkundigkeit – bei Stellung weiterer Exekutionsanträge oder Ausdehnungsanträge vom betreibenden Gläubiger zu behaupten und zu bescheinigen. Fehlen diese Behauptungen und Bescheinigungen ist ein Verbesserungsverfahren nicht einzuleiten, weil es dem Ausdehnungsantrag insoweit nicht an gesetzlich vorgeschriebenem Vorbringen mangelt, zumal die Verzeichnung von Kosten nicht zwingender Inhalt eines Antrags ist vergleiche zum Exekutionsantrag Paragraphen 54, Absatz 2, 54 a, Absatz eins, EO). (T3) TE LG für ZRS Graz 2026-01-14 4 R 161/25p Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00638:2025:RGZ0000101
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.