OGH Rechtssatz RS0135435 (4Ob176/24x)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135435 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl4Ob176/24x NormMSchG §29b MSchG §37 MSchG §38 RechtssatzIn markenrechtlichen Widerspruchsverfahren richtet sich die Unterbrechung zwar nach § 29b Abs 3 und 4 MSchG iVm § 190 ZPO, die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen einen Beschluss, mit dem eine Unterbrechung des Verfahrens verweigert oder eine Fortsetzung angeordnet wird, aber nicht nach § 192 Abs 2 ZPO, sondern nach § 37 MSchG iVm § 139 PatG (Rekurs) bzw § 38 MSchG iVm § 62 AußStrG iVm § 140 Abs 2 PatG (Revisionsrekurs).In markenrechtlichen Widerspruchsverfahren richtet sich die Unterbrechung zwar nach Paragraph 29 b, Absatz 3 und 4 MSchG in Verbindung mit Paragraph 190, ZPO, die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen einen Beschluss, mit dem eine Unterbrechung des Verfahrens verweigert oder eine Fortsetzung angeordnet wird, aber nicht nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO, sondern nach Paragraph 37, MSchG in Verbindung mit Paragraph 139, PatG (Rekurs) bzw Paragraph 38, MSchG in Verbindung mit Paragraph 62, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 140, Absatz 2, PatG (Revisionsrekurs).
EntscheidungstexteTE OGH 2025-06-24 4 Ob 176/24x Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist sohin das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG. (T1)Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist sohin das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG. (T1) Auch wenn der Unterbrechungsantrag erst in der zweiten Instanz gestellt wird, hat das Rekursgericht nicht § 25 AußStrG, sondern § 29b MSchG (iVm § 190 ZPO) anzuwenden. (T2)Auch wenn der Unterbrechungsantrag erst in der zweiten Instanz gestellt wird, hat das Rekursgericht nicht Paragraph 25, AußStrG, sondern Paragraph 29 b, MSchG in Verbindung mit Paragraph 190, ZPO) anzuwenden. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135435