OGH Rechtssatz RS0135453 (4Ob183/24a)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135453 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl4Ob183/24a NormPatG 1970 §156 Abs3 PatG 1970 §156 Abs4 PatV-EG §12 RechtssatzDie (einmonatige) Frist für den Nachweis, dass die in einem Patentverletzungsverfahren beklagte Partei ein Nichtigkeits- oder Einspruchsverfahren iSd § 156 Abs 3 oder Abs 4 PatG bzw §12 PatV-EG eingeleitet hat, beginnt bereits mit der Zustellung und nicht erst mit der späteren Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses.Die (einmonatige) Frist für den Nachweis, dass die in einem Patentverletzungsverfahren beklagte Partei ein Nichtigkeits- oder Einspruchsverfahren iSd Paragraph 156, Absatz 3, oder Absatz 4, PatG bzw §12 PatV-EG eingeleitet hat, beginnt bereits mit der Zustellung und nicht erst mit der späteren Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses.
EntscheidungstexteTE OGH 2025-06-26 4 Ob 183/24a Für die Auswirkungen einer Berichtigung des Unterbrechungsbeschlusses iSd § 419 ZPO auf den Fristlauf nach § 156 Abs 3 PatG können die Grundsätze zu Rechtsmittelfristen bei der Berichtigung von Entscheidungen herangezogen werden, jedoch unter Berücksichtigung der von § 156 Abs 3 PatG intendierten Verfahrensbeschleunigung. (T1)Für die Auswirkungen einer Berichtigung des Unterbrechungsbeschlusses iSd Paragraph 419, ZPO auf den Fristlauf nach Paragraph 156, Absatz 3, PatG können die Grundsätze zu Rechtsmittelfristen bei der Berichtigung von Entscheidungen herangezogen werden, jedoch unter Berücksichtigung der von Paragraph 156, Absatz 3, PatG intendierten Verfahrensbeschleunigung. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135453