OGH Rechtssatz RS0135454 (6Ob81/25t)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135454 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl6Ob81/25t NormABGB §874 ABGB §1295 Abs2 ABGB §1300 Satz2 ABGB §1301 RechtssatzEin Vorstandsvorsitzender einer Bank, die irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, kann gemäß § 1301 ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gemäß § 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 oder § 874 ABGB verpöntem Verhalten sein, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen war. Wusste er von der Unrichtigkeit der Informationen in den Werbebroschüren, spielt die Frage einer allfälligen Ressortzuständigkeit keine Rolle.Ein Vorstandsvorsitzender einer Bank, die irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, kann gemäß Paragraph 1301, ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gemäß Paragraph 1295, Absatz 2,, Paragraph 1300, Satz 2 oder Paragraph 874, ABGB verpöntem Verhalten sein, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen war. Wusste er von der Unrichtigkeit der Informationen in den Werbebroschüren, spielt die Frage einer allfälligen Ressortzuständigkeit keine Rolle.
EntscheidungstexteTE OGH 2025-07-03 6 Ob 81/25t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135454