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{'item': '9Ob68/25b; 4Ob96/25h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0142753 Entscheidungsdatum11.09.2025 Geschäftszahl9Ob68/25b; 4Ob96/25h NormB-VG Art140 Abs1 Z1 litd VerfGG §62a Abs5 VerfGG §62a Abs6 AußStrG 2005 §80a Abs1 ZPO §528b Abs2 RechtssatzWenn eine Partei aus Anlass eines rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittels eine Gesetzesbeschwerde erhebt und das Rechtsmittelgericht durch eine entsprechende Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs Kenntnis davon hat, hat dieses das Rechtsmittelverfahren – funktionell als Erstgericht – zu unterbrechen. EntscheidungstexteTE OGH 2025-07-17 9 Ob 68/25b Eine allenfalls normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs soll im gerichtlichen Ausgangsverfahren nach Tunlichkeit Berücksichtigung finden. (T1) Von der Innehaltungsverpflichtung ausgenommen sind gemäß § 62a Abs 6 VfGG nur solche Handlungen oder Anordnungen und Entscheidungen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub dulden; sowie nach § 528b Abs 2 Satz 3 ZPO solche, die (ungeachtet der Antragstellung) vorgenommen oder getroffen werden und die vorläufige Verbindlichkeit, Rechtsgestaltungswirkung oder Vollstreckbarkeit einer Entscheidung betreffen. (T2)Von der Innehaltungsverpflichtung ausgenommen sind gemäß Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG nur solche Handlungen oder Anordnungen und Entscheidungen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub dulden; sowie nach Paragraph 528 b, Absatz 2, Satz 3 ZPO solche, die (ungeachtet der Antragstellung) vorgenommen oder getroffen werden und die vorläufige Verbindlichkeit, Rechtsgestaltungswirkung oder Vollstreckbarkeit einer Entscheidung betreffen. (T2) Ein Verstoß gegen die Innehaltungsverpflichtung des § 62a Abs 6 VfGG begründet weder eine Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel, wenn eine (allenfalls) normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im gerichtlichen Verfahren vor dessen rechtskräftigem Abschluss noch (vom Obersten Gerichtshof) berücksichtigt werden kann. (T3)Ein Verstoß gegen die Innehaltungsverpflichtung des Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG begründet weder eine Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel, wenn eine (allenfalls) normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im gerichtlichen Verfahren vor dessen rechtskräftigem Abschluss noch (vom Obersten Gerichtshof) berücksichtigt werden kann. (T3) Sofern eine Obsorgeentscheidung getroffen und dem Beschluss nach § 44 AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt wird, besteht keine Grundlage oder Notwendigkeit wegen einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls von der Innehaltung nach § 62a Abs 6 VfGG abzusehen. (T4)Sofern eine Obsorgeentscheidung getroffen und dem Beschluss nach Paragraph 44, AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt wird, besteht keine Grundlage oder Notwendigkeit wegen einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls von der Innehaltung nach Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG abzusehen. (T4) Hier: Unterbrechung des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Parteienantrag auf Normenkontrolle. (T5) TE OGH 2025-09-11 4 Ob 96/25h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142753

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.