48R153/25t
RIS Dokument GerichtLG für ZRS Wien RechtssatznummerRWZ0000245 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl48R153/25t NormAußStrG 2005 §78 RechtssatzNach § 78 Abs 2 AußStrG kann aus Gründen der Billigkeit vom Erfolgsprinzip abgesehen werden. Als der Billigkeit entsprechend kann Fall 1 des § 43 Abs 2 ZPO (geringfügiges Unterliegen) in das Außerstreitverfahren übernommen werden. Für die Anwendung des zweiten Tatbestands in § 43 Abs 2 ZPO (Ausmittlung durch SV; richterliches Ermessen; gegenseitige Abrechnung) mangelt es an vergleichbaren materiellen Anspruchsgrundlagen. Auch die Ratio dieser Bestimmung, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen, passt nicht für das Außerstreitverfahren. Denn bei Geldleistungsbegehren muss der geforderte Betrag im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestimmt angegeben werden (vgl § 9 Abs 2 AußStrG).Nach Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG kann aus Gründen der Billigkeit vom Erfolgsprinzip abgesehen werden.
Als der Billigkeit entsprechend kann Fall 1 des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO (geringfügiges Unterliegen) in das Außerstreitverfahren übernommen werden. Für die Anwendung des zweiten Tatbestands in Paragraph 43, Absatz 2, ZPO (Ausmittlung durch SV; richterliches Ermessen; gegenseitige Abrechnung) mangelt es an vergleichbaren materiellen Anspruchsgrundlagen. Auch die Ratio dieser Bestimmung, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen, passt nicht für das Außerstreitverfahren. Denn bei Geldleistungsbegehren muss der geforderte Betrag im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestimmt angegeben werden vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, AußStrG).
EntscheidungstexteTE LG für ZRS Wien 2025-07-22 48 R 153/25t European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00003:2025:RWZ0000245