OGH Rechtssatz RS0135547 (18OCg1/25h u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135547 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl18OCg1/25h; 18OCg2/25f NormZPO §609 Abs2 RechtssatzDie Wertung des § 609 Abs 2 ZPO, dem Schiedsgericht trotz seiner Unzuständigkeit Kostenentscheidungen zu erlauben, trifft auch auf die Beendigung des Schiedsverfahrens wegen nachträglichen Wegfalls der Schiedsvereinbarung zu. Das Schiedsgericht ist auch in dieser Konstellation dazu berechtigt, auf Antrag der Beklagten über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden.Die Wertung des Paragraph 609, Absatz 2, ZPO, dem Schiedsgericht trotz seiner Unzuständigkeit Kostenentscheidungen zu erlauben, trifft auch auf die Beendigung des Schiedsverfahrens wegen nachträglichen Wegfalls der Schiedsvereinbarung zu. Das Schiedsgericht ist auch in dieser Konstellation dazu berechtigt, auf Antrag der Beklagten über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden.
EntscheidungstexteTE OGH 2025-07-22 18 OCg 1/25h TE OGH 2025-07-22 18 OCg 2/25f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135547