OGH Rechtssatz RS0135549 (3Ob103/25f)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135549 Entscheidungsdatum23.07.2025 Geschäftszahl3Ob103/25f NormNÖ StrG §14 Abs2 ABGB §364 Abs2 RechtssatzDie Duldungspflicht des § 14 Abs 2 Z 3 NÖ Straßengesetz findet dort ihre Grenze, wo subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn, insbesondere jene der Standsicherheit und Trockenheit von Bauwerken (§ 13 Abs 2 Z 1 leg cit) beeinträchtigt werden.Die Duldungspflicht des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz findet dort ihre Grenze, wo subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn, insbesondere jene der Standsicherheit und Trockenheit von Bauwerken (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit) beeinträchtigt werden. § 14 Abs 2 Z 3 NÖ Straßengesetz ist dahin einschränkend auszulegen, dass die Eigentümer von an eine Straße angrenzenden Grundstücken den Abfluss von Oberflächenwasser von Straßen nur soweit zu dulden haben, als dadurch die Standsicherheit oder Trockenheit ihrer Bauwerke nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz ist dahin einschränkend auszulegen, dass die Eigentümer von an eine Straße angrenzenden Grundstücken den Abfluss von Oberflächenwasser von Straßen nur soweit zu dulden haben, als dadurch die Standsicherheit oder Trockenheit ihrer Bauwerke nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Die Legalservitut des § 14 Abs 2 Z 3 NÖ Straßengesetz ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass diese nur dann gilt, wenn die Straße mit behördlicher Bewilligung (§ 12 leg cit) unter Beteiligung der betroffenen Nachbarn zur Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte hier insbesondere nach § 13 Abs 2 Z 1 leg cit (Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke), oder aber zu Recht (also bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 1 zweiter Satz NÖ Straßengesetz) ohne Durchführung eines Bewilligungsverfahrens umgestaltet wurde.Die Legalservitut des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass diese nur dann gilt, wenn die Straße mit behördlicher Bewilligung (Paragraph 12, leg cit) unter Beteiligung der betroffenen Nachbarn zur Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte hier insbesondere nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit (Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke), oder aber zu Recht (also bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz NÖ Straßengesetz) ohne Durchführung eines Bewilligungsverfahrens umgestaltet wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 2025-07-23 3 Ob 103/25f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135549