OGH Rechtssatz RS0135495 (6Ob29/24v)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135495 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl6Ob29/24v NormUGB §119 UGB §161 Abs2 ZPO §228 RechtssatzFeststellungsklagen über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Kommanditgesellschaft müssen auch dann sämtliche Gesellschafter auf Kläger- oder Beklagtenseite als notwendige Streitgenossen erfassen, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass nur die Gesellschaft geklagt werden kann.
EntscheidungstexteTE OGH 2025-08-13 6 Ob 29/24v Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135495