OGH Rechtssatz RS0135548 (1Ob84/25x)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135548 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl1Ob84/25x NormZPO §41 ZPO §50 ZPO §54 Abs1 AußStrG §78 UStG 1972 §1 RechtssatzDem im unternehmerisch bedingten Schadenersatzprozess in eigener Sache einschreitenden Rechtsanwalt gebührt mangels Leistungsaustausches (nur) der Ersatz der Nettokosten, aber keine Umsatzsteuer. Dass zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsanwalts-Gesellschaft, die auch ihn als ihren Gesellschafter vertritt, ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden hat, hat der Rechtsanwalt nach § 54 Abs 1 ZPO zu bescheinigen.Dem im unternehmerisch bedingten Schadenersatzprozess in eigener Sache einschreitenden Rechtsanwalt gebührt mangels Leistungsaustausches (nur) der Ersatz der Nettokosten, aber keine Umsatzsteuer. Dass zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsanwalts-Gesellschaft, die auch ihn als ihren Gesellschafter vertritt, ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden hat, hat der Rechtsanwalt nach Paragraph 54, Absatz eins, ZPO zu bescheinigen.
EntscheidungstexteTE OGH 2025-09-09 1 Ob 84/25x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135548