Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0135516 (2Ob60/25z)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135516 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl2Ob60/25z NormZPO § 277ZPO Paragraph 277 Rechtssatz§ 277 ZPO gilt in Bezug auf Einvernahmen unabhängig davon, ob sich die zu vernehmende Person im In- oder Ausland aufhält. Die Vernehmung von Personen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach § 277 ZPO hat von Gericht zu Gericht zu erfolgen und erfordert daher die Anwesenheit des Zeugen beim auswärtigen Gericht.Paragraph 277, ZPO gilt in Bezug auf Einvernahmen unabhängig davon, ob sich die zu vernehmende Person im In- oder Ausland aufhält. Die Vernehmung von Personen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach Paragraph 277, ZPO hat von Gericht zu Gericht zu erfolgen und erfordert daher die Anwesenheit des Zeugen beim auswärtigen Gericht.

EntscheidungstexteTE OGH 2025-09-18 2 Ob 60/25z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135516

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.