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OGH Rechtssatz RS0135533 (2Ob52/25y)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135533 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl2Ob52/25y NormABGB § 879 Abs 3ABGB Paragraph 879, Absatz 3 RechtssatzEine nicht im Einzelnen ausgehandelte Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzentgelts, das als Spesenersatz bezeichnet wird oder auf andere Weise erkennen lässt, dass es der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Unternehmens dient, ist gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet.Eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzentgelts, das als Spesenersatz bezeichnet wird oder auf andere Weise erkennen lässt, dass es der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Unternehmens dient, ist gröblich benachteiligend im Sinne von Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet.

EntscheidungstexteTE OGH 2025-10-23 2 Ob 52/25y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135533

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