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OGH Rechtssatz RS0142766 (2Ob172/25w)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0142766 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl2Ob172/25w NormAußStrG 2005 § 127 Abs 3AußStrG 2005 Paragraph 127, Absatz 3 RechtssatzDie Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger nach § 127 Abs 3 AußStrG beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit § 274 ABGB erfolgt; dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt oder mit welchem Wirkungsbereich dieser betraut wurde, kann von Angehörigen nicht (erfolgreich) angefochten werden.Die Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger nach Paragraph 127, Absatz 3, AußStrG beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit Paragraph 274, ABGB erfolgt; dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt oder mit welchem Wirkungsbereich dieser betraut wurde, kann von Angehörigen nicht (erfolgreich) angefochten werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2025-10-23 2 Ob 172/25w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142766

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