OGH Rechtssatz RS0142770 (2Ob77/25z)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0142770 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl2Ob77/25z NormZPO §468 ZPO §513 RechtssatzHat das Berufungsgericht ohne Ergänzung des Beweisverfahrens eine weitere Feststellung getroffen und bezieht sich die Rechtsrüge der Revision auch auf diese Feststellung, so ist der Revisionsgegner gehalten, das Treffen der Feststellung in der Revisionsbeantwortung als primären Mangel des Berufungsverfahrens zu rügen. Unterbleibt die Rüge, so ist die Feststellung dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
EntscheidungstexteTE OGH 2025-11-18 2 Ob 77/25z EuGH C-820/25 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142770