RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0142761 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl6Ob189/24y; 6Ob170/25f; 6Ob215/25y NormDSGVO Art15 Abs1 DSGVO Art15 Abs3 DSGVO Art15 Abs2 RechtssatzDie betroffene Person hat das Recht, Auskunft über alle personenbezogenen Daten und die zugehörigen Informationen zu fordern, solange nicht ein in der DSGVO vorgesehener Ausschlussgrund vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 2025-11-26 6 Ob 189/24y Hier: Auskunftsanspruch eines Nutzers gegen die Betreiberin eines sozialen Online-Netzwerks (Punkt 11 des Klagebegehrens). (T1) TE OGH 2026-03-18 6 Ob 170/25f vgl; Beisatz: Hier: Zu den praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Auskunftsrechts nach Art 15 Abs 3 DSGVO unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Begriffs "Kopie" im Sinne dieser Bestimmung. (T2)vgl; Beisatz: Hier: Zu den praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Auskunftsrechts nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Begriffs "Kopie" im Sinne dieser Bestimmung. (T2) Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. (T2a) Beisatz: Das Recht auf originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, kann das Recht voraussetzen, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, die diese Daten enthalten, zu erhalten, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, oder wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie sonst unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. (T2b) TE OGH 2026-03-18 6 Ob 215/25y Beisatz: Beim Anspruch gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO ist der Grundsatz der Transparenz zu beachten. Die für die betroffene Person bestimmte Information muss präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein. (T3)Beisatz: Beim Anspruch gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO ist der Grundsatz der Transparenz zu beachten. Die für die betroffene Person bestimmte Information muss präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein. (T3) Beisatz: Die (vollständige und verständliche) Datenauskunft soll gewährleisten, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, die an sie gerichteten Informationen in vollem Umfang zu verstehen sowie zu überprüfen, ob ihre Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. (T4) Beisatz: Die (bloße) Auskunft, dass Übermittlungen an Drittländer auf Grundlage der „Standardvertragsklauseln“ erfolgen, entspricht nicht dem Recht nach Art 15 Abs 2 DSGVO, über geeignete Garantien gemäß Art 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung an Drittstaaten unterrichtet zu werden. (T5)Beisatz: Die (bloße) Auskunft, dass Übermittlungen an Drittländer auf Grundlage der „Standardvertragsklauseln“ erfolgen, entspricht nicht dem Recht nach Artikel 15, Absatz 2, DSGVO, über geeignete Garantien gemäß Artikel 46, DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung an Drittstaaten unterrichtet zu werden. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142761
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.