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OGH Rechtssatz RS0142804 (1Ob173/25k)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0142804 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl1Ob173/25k NormAußStrG 2005 §36 Abs2 ZPO §393 RechtssatzEin Zwischenbeschluss im Sinn des § 36 Abs 2 AußStrG ist nur zum Grund des Anspruchs möglich. Rechtliche Vorfragen können nach dieser Bestimmung – ebenso wie nach § 393 Abs 1 ZPO – nicht gesondert herausgegriffen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden.Ein Zwischenbeschluss im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG ist nur zum Grund des Anspruchs möglich. Rechtliche Vorfragen können nach dieser Bestimmung – ebenso wie nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO – nicht gesondert herausgegriffen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2025-12-16 1 Ob 173/25k Hier: Zur Vorfrage, welches materielle Recht auf einen Anspruch anzuwenden ist. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142804

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