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OGH Rechtssatz RS0142789 (5Ob114/25p (5Ob115/25k u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0142789 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl5Ob114/25p (5Ob115/25k; 5Ob116/25g) NormABGB § 189 Abs 1 Z 1ABGB Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins ABGB § 189 Abs 2ABGB Paragraph 189, Absatz 2 ABGB § 189 Abs 5ABGB Paragraph 189, Absatz 5 RechtssatzDie Bestimmung, wonach das Recht des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB, rechtzeitig verständigt zu werden, bei grundloser Ablehnung des Kontakts durch diesen entfällt, ist auch bei gemeinsamer Obsorge getrennt lebender Eltern anzuwenden.Die Bestimmung, wonach das Recht des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach Paragraph 167, Absatz 2 und 3 ABGB, rechtzeitig verständigt zu werden, bei grundloser Ablehnung des Kontakts durch diesen entfällt, ist auch bei gemeinsamer Obsorge getrennt lebender Eltern anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 2025-12-18 5 Ob 114/25p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142789

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