OGH Rechtssatz RS0142717 (18ONc3/25y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0142717 Entscheidungsdatum12.01.2026 Geschäftszahl18ONc3/25y NormZPO §617 Abs8 RechtssatzDie Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 617 Abs 8 ZPO gilt für Schiedsverfahren, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, unabhängig davon, ob es sich bei den anderen Parteien um Verbraucher oder Unternehmer handelt.Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 617, Absatz 8, ZPO gilt für Schiedsverfahren, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, unabhängig davon, ob es sich bei den anderen Parteien um Verbraucher oder Unternehmer handelt.
EntscheidungstexteTE OGH 2026-01-12 18 ONc 3/25y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142717