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OGH Rechtssatz RS0143695 (2Ob185/25g)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0143695 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl2Ob185/25g NormABGB §1056 RechtssatzDie Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags.Die Preisbestimmung durch einen Dritten (Paragraph 1056, ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags.

EntscheidungstexteTE OGH 2026-01-20 2 Ob 185/25g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143695

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