nach den unionsrechtlichen Grundlagen eine Kostenpauschalierung zulässig? 4. Für den Fall des Vorliegens eines Entgelts im Sinn einer (echten) Gegenleistung für die geschuldete Leistung: -
Abs 2 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass ein als „Aktivierungsentgelt“ bezeichnetes Entgelt, das von Kunden eines Telekommunikationsunternehmens zu Beginn der Vertragsbeziehung zu leisten
und das daher Art 102 Abs 3 lit c und Abschnitt A.2 in Anhang VIII der Richtlinie 2018/1972/EU unterliegt, den „Hauptgegenstand des Vertrages“ betrifft?-
, Absatz 2, der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass ein als „Aktivierungsentgelt“ bezeichnetes Entgelt, das von Kunden eines Telekommunikationsunternehmens zu Beginn der Vertragsbeziehung zu leisten
und das daher Artikel 102, Absatz 3, Litera c und Abschnitt A.2 in Anhang römisch acht der Richtlinie 2018/1972/EU unterliegt, den „Hauptgegenstand des Vertrages“ betrifft? -
Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen vorgesehenes Entgelt im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern nur dann als „Aktivierungsentgelt“ bezeichnet werden darf, wenn dessen Höhe die Kosten der zur Anschlussaktivierung zwingend erforderlichen rein technischen Schritte nicht übersteigt?-
, Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen vorgesehenes Entgelt im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern nur dann als „Aktivierungsentgelt“ bezeichnet werden darf, wenn dessen Höhe die Kosten der zur Anschlussaktivierung zwingend erforderlichen rein technischen Schritte nicht übersteigt? 5.
Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass es im Anwendungsbereich der Richtlinie 2018/1972/EU aufgrund deren Art 102 Abs 3 lit c und Abschnitt A.2 in Anhang VIII nicht erforderlich
, in der betreffenden Klausel darauf hinzuweisen, wofür der angegebene Preis für die Aktivierung verrechnet wird?5.
, Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass es im Anwendungsbereich der Richtlinie 2018/1972/EU aufgrund deren Artikel 102, Absatz 3, Litera c und Abschnitt A.2 in Anhang römisch acht nicht erforderlich
, in der betreffenden Klausel darauf hinzuweisen, wofür der angegebene Preis für die Aktivierung verrechnet wird? EntscheidungstexteTE OGH 2026-01-27 3 Ob 169/25m EuGH C-57/26 (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142807
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.