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OGH Rechtssatz RS0142756 (9Ob111/25a)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0142756 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl9Ob111/25a NormZPO § 624ZPO Paragraph 624 ZPO § 626ZPO Paragraph 626 RechtssatzDas Vorliegen von "im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten" ist eine besondere Prozessvoraussetzung der Verbandsklage auf Abhilfe. Daher sind die den klagsgegenständlichen Rechtsverhältnissen zugrundeliegenden, gemeinsamen Sachverhaltselemente schon in der Klage darzulegen. Ob die Sachverhalte "im Wesentlichen gleichartig" sind, ist im Vorprüfungsverfahren eine vom Gericht auf Basis der Klagsangaben zu beurteilende Rechtsfrage.

EntscheidungstexteTE OGH 2026-01-27 9 Ob 111/25a Hier: Klagsvortrag, wonach in den zu verschiedenen Zwecken und über verschiedene Kreditsummen abgeschlossenen Kreditverträgen sämtlicher Verbraucher eine Klausel mit Bearbeitungsgebühr in jeweils unterschiedlicher Höhe enthalten ist, ist unzureichend. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142756

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.