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OGH Rechtssatz RS0143699 (4Ob183/25b)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0143699 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl4Ob183/25b NormZPO §57 ZPO §58 ZPO §61 Abs1 ZPO §62 RechtssatzAnders als der erstmalige Antrag auf Kautionserlag nach § 57 ZPO oder § 58 ZPO führt der Ergänzungsantrag nach § 62 ZPO nicht zu einer Unterbrechung des laufenden Verfahrens, weil der Gesetzgeber dem Antrag keine aufschiebende Wirkung für den Fortgang des Verfahrens zuerkannt hat.Anders als der erstmalige Antrag auf Kautionserlag nach Paragraph 57, ZPO oder Paragraph 58, ZPO führt der Ergänzungsantrag nach Paragraph 62, ZPO nicht zu einer Unterbrechung des laufenden Verfahrens, weil der Gesetzgeber dem Antrag keine aufschiebende Wirkung für den Fortgang des Verfahrens zuerkannt hat.

EntscheidungstexteTE OGH 2026-01-28 4 Ob 183/25b So bereits 5 Ob 130/72. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143699

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