OGH Rechtssatz RS0143705 (5Ob88/25i)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0143705 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl5Ob88/25i NormMRG §24 Abs1 MRG §17 Abs1 RechtssatzDie Gesamtnutzfläche für die Bestimmung des Verteilungsschlüssels nach § 24 Abs 1 MRG setzt sich aus den Nutzflächen jener Mietgegenstände zusammen, für die eine objektive Nutzungsmöglichkeit besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob deren Mietern eine Nutzungsberechtigung zukommt oder sie vom Vermieter benützt oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermietet werden. Die Kosten der besonderen Aufwendungen für eine Gemeinschaftsanlage sind also im Verhältnis der Nutzflächen jener Mietgegenstände aufzuteilen, für die eine Beitragspflicht besteht.Die Gesamtnutzfläche für die Bestimmung des Verteilungsschlüssels nach Paragraph 24, Absatz eins, MRG setzt sich aus den Nutzflächen jener Mietgegenstände zusammen, für die eine objektive Nutzungsmöglichkeit besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob deren Mietern eine Nutzungsberechtigung zukommt oder sie vom Vermieter benützt oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermietet werden. Die Kosten der besonderen Aufwendungen für eine Gemeinschaftsanlage sind also im Verhältnis der Nutzflächen jener Mietgegenstände aufzuteilen, für die eine Beitragspflicht besteht.
EntscheidungstexteTE OGH 2026-01-29 5 Ob 88/25i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143705