OGH Rechtssatz RS0142733 (18ONc4/25w)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0142733 Entscheidungsdatum30.01.2026 Geschäftszahl18ONc4/25w NormZPO §587 Abs4 RechtssatzBei den nach § 587 Abs 4 ZPO erforderlichen Angaben ist kein strenger Maßstab anzusetzen. Es ist jedenfalls notwendig, dass das Begehren für den Gegner so weit umschrieben wird, dass er erkennen kann, was von ihm verlangt wird.Bei den nach Paragraph 587, Absatz 4, ZPO erforderlichen Angaben ist kein strenger Maßstab anzusetzen. Es ist jedenfalls notwendig, dass das Begehren für den Gegner so weit umschrieben wird, dass er erkennen kann, was von ihm verlangt wird.
EntscheidungstexteTE OGH 2026-01-30 18 ONc 4/25w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142733