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OGH Rechtssatz RS0142790 (4Ob204/25s (4Ob7/26x))

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0142790 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl4Ob204/25s (4Ob7/26x) NormEO §402 Abs1 ZPO §528 Abs2 Z2 Rechtssatz§ 402 Abs 1 EO beseitigt den Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die dort genannten Entscheidungen, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungsweisende Bedeutung zukommt und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung haben, in dem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen die Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt. Nur, wo dieser telos gleichermaßen erkennbar ist, kann die Ausnahme von der Konformatssperre auf andere Entscheidungen im Provisorialverfahren analog angewandt werden.Paragraph 402, Absatz eins, EO beseitigt den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für die dort genannten Entscheidungen, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungsweisende Bedeutung zukommt und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung haben, in dem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen die Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt. Nur, wo dieser telos gleichermaßen erkennbar ist, kann die Ausnahme von der Konformatssperre auf andere Entscheidungen im Provisorialverfahren analog angewandt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2026-02-20 4 Ob 204/25s So bereits 4 Ob 291/01z; 4 Ob 107/07z; 4 Ob83/08x; 4 Ob 242/17t; 4 Ob 241/17w. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142790

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.